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DVO LJG-NRW

§ 11 Sondervorschriften für die Jägerprüfungzur Erlangung eines Falknerjagdscheins

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/11#abs-1 (1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt abweichend von § 3 Absatz 1 die Schießprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/11#abs-2 (2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden keine Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gestellt. Im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/11#abs-3 (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 3 bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet 14 oder insgesamt 55 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/11#abs-4 (4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 4 bestanden, wenn die Leistungen in zwei Sachgebieten mit bestanden bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/11#abs-5 (5) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines Falknerjagdscheins dient.

Kapitel 2

Falknerprüfung

§ 10 § 12